Der Begriff Makler wird von Wikipedia folgendermaßen definiert:
Zitat: „Der Begriff des Maklers bezeichnet in Deutschland den Vermittler einer Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen. Das gesetzliche Leitbild dieses Berufs kommt im deutschen Zivilrecht in den Bestimmungen über den Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) bzw. über den Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB) zum Ausdruck.[….]“
„Bekannt ist vor allem das Makeln von Grundstücken oder Mietverhältnissen, sowie von Wertpapieren […..]“ Zitat Ende
Weiter geht es im Bereich Handelsmakler:
Zitat: „[….] Ein Sonderfall ist der Versicherungsmakler. Im Gegensatz zum unabhängigen Vermittler steht der Versicherungsmakler nicht zwischen den Parteien, sondern ausschließlich auf der Seite seines Kunden. Den Maklerlohn schuldet in der Regel – aber nicht zwingend – alleine der Versicherer. [….]“
Bei unserem Unternehmen handelt es sich um die Tätigkeit des Versicherungsmaklers nach § 34d/1 der Gewerbeordnung
Gerne stehen wir auch Ihnen zur Seite.
Ihre Bechstein Versicherungsmakler GmbH & Co. KG