ARAG – PKV – Antrag

online Antrag ARAG Private Krankenversicherung – PKV Vollversicherung

ARAG PKV Komfortklasse 

  • Erstattung ambulanter Kosten bis zum Höchstsatz der GOÄ
  • Ambulante Heilbehandlung nach dem Primärarztprinzip (Überweisung zum Facharzt)
  • Heilpraktikerleistungen werden zu 80% bis 500 Euro pro Jahr erstattet
  • Brillenleistung: 100%  bis zu 150 Euro alle 3 Jahre
  • Chefarztbehandlung im Krankenhaus im Ein- oder Zweibettzimmer
  • 100% für Zahnbehandlung, 80% für Zahnersatz und Kieferorthopädie
  • Krankentagegelder, Krankenhaustagelder und eine zusätzliche Pflegeversicherung sind möglich
  • Kinder sind alleine versicherbar
  • online Antrag
  • Rückfragen unter 0611-945892401

ARAG PKV Med Extra

  • Ambulant: Erstattung bis Höchstsatz der Gebührenordnung
  • Facharzt: 100% Kostenerstattung auch ohne Überweisung, kein Primärarzt notwendig
  • Heilpraktiker 100%, max. 1000 Euro pro Kalenderjahr
  • Brille: 100%, max. 300 Euro alle 2 Jahre
  • Stationär: Chefarztbehandlung, 1- oder 2-Bett-Zimmer
  • 100% für Zahnbehandlung, 80% für Zahnersatz und Kieferorthopädie
  • Krankentagegelder, Krankenhaustagelder und eine zusätzliche Pflegeversicherung sind möglich
  • Kinder sind alleine versicherbar
  • online Antrag
  • Rückfragen unter 0611-945892401

ARAG PKV Med Best

  • Beim Arzt wir auch über den Höchstsätzen der Gebührenordnung erstattet
  • Beim Facharzt: 100% Kostenerstattung auch ohne Überweisung, kein Primärarzttarif
  • Heilpraktiker wird zu 100% und bis zu 2000 Euro im Jahr erstattet
  • Brillenleistung bis zu 600 Euro alle 2 Jahre
  • Stationär: Chefarztbehandlung, 1-oder 2-Bett-Zimmer
  • Wunschverlegung in Wahlkrankenhaus
  • 100% für Zahnbehandlung, 90% für Zahnersatz und Kieferorthopädie
  • Krankentagegelder, Krankenhaustagelder und eine zusätzliche Pflegeversicherung sind möglich
  • Kinder sind alleine versicherbar
  • online Antrag
  • Rückfragen unter 0611-945892401

Sie haben die Möglichkeit Ihren gewünschten Versicherungsschutz online durchzurechnen und können hier direkt einen Antrag generieren.

Diesen können Sie uns dann per

  • Email an arag@vmwi.de
  • per Fax: 0611-945892409
  • per Post an Bechstein Versicherungsmakler GmbH & Co. KG, Eichendorffstr. 12, 65187 Wiesbaden

zukommen lassen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch oder persönlich für Ihre Fragen zur Privaten Krankenversicherung zur Verfügung.

Möchten Sie die hier angebotene ARAG mit weiteren Gesellschaften vergleichen, nutzen Sie alternativ unseren

Vergleichsrechner der privaten Krankenversicherung

 

 

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Beispielhaft die Tarifbeschreibung des kleinsten Tarifs, der Komfortklasse mit 300 Euro Selbstbeteiligung: 

die beiden MED Tarife haben jeweils höhere Leistungen, welche im Sie de jeweiligen Tarifvorschlag im Angebotsverlauf entnehmen können.

 

Tarif K300 – KomfortKlasse für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung
Der Selbstbehalt in Tarif K300 fällt bei allen tariflichen Leistungen an, mit Ausnahme von Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen
gemäß tariflichem Verzeichnis. Er beträgt pro Person 300 Euro im Kalenderjahr (Kinder und Jugendliche 150 Euro). Beginnt die Versicherung nicht zum 1. Januar, so ermäßigt sich der Selbstbehalt im 1. Kalenderjahr jeweils um ein Zwölftel für jeden nicht versicherten Monat des Kalenderjahres.

Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen: Die Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen beträgt pro Person 300 Euro (Kinder und
Jugendliche 150 Euro) und dient dem Versicherten zur selbständigen Begleichung kleiner Rechnungsbeträge. Voraussetzung für den
Anspruch auf die Pauschalerstattung ist u.a., dass für das abgelaufene Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, mit
Ausnahme von Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen gemäß tariflichem Verzeichnis. Beginnt die Versicherung nicht zum 1.
Januar oder besteht diese nicht das gesamte Kalenderjahr, so ermäßigt sich die Pauschalerstattung jeweils um ein Zwölftel für jeden nicht
versicherten Monat des betreffenden Kalenderjahres.

Option auf Höherversicherung: Zum 1.1. des sechsten Versicherungsjahres kann der Versicherungsschutz in höherwertige Kostentarife –
ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten – umgestellt werden, sofern eine Versicherung nach Tarif K (K0-K1500) ununterbrochen
fünf Versicherungsjahre bestanden hat und vor Abschluss des Tarifs K keine andere Krankheitskostenvollversicherung, mit Ausnahme von
Tarif E (E0 – E1500), bei der ARAG abgeschlossen war. Für Versicherte, die bei Abschluss des Tarifs K jünger als 21 Jahre waren, gilt dies nur gleichzeitig mit der Ausübung der Option mindestens eines Elternteils.

Die Krankheitskosten werden wie folgt erstattet:
1) Ambulante Heilbehandlung nach dem Primärarztprinzip

Als Primärärzte gelten: Allgemeinmediziner (Hausärzte), Internisten mit hausärztlicher Versorgung, Fachärzte für Kinderheilkunde,
Gynäkologie und Augenheilkunde, Not- oder Bereitschaftsärzte. Die Kosten werden zu 100 % erstattet, wenn die Behandlung durch einen
Primärarzt oder durch einen Facharzt erfolgt, an den der Patient durch den Hausarzt oder Facharzt für Kinderheilkunde (mit formloser
Bestätigung) überwiesen wurde. Ansonsten werden 80 % erstattet.
Ärztliche Behandlung: 100 % nach dem Primärarztprinzip (ansonsten 80 %) für Beratungen, Untersuchungen, konservative und operative
Behandlungen sowie Sonderleistungen, Besuche und Wegegebühren.
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Das Arzthonorar darf sich bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) bemessen.
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel: 80 % bis zu 2.500 Euro Rechnungsbetrag pro Kalenderjahr, darüber hinaus 100 %.(ohne Sehhilfen).
Als Arzneien gelten nur verschreibungspflichtige Medikamente. Die erstattungsfähigen Höchstbeträge für Aufwendungen bei Heilmitteln
ergeben sich aus dem Heilmittelverzeichnis des Tarifs K. Hilfsmittel werden in funktionaler Standardausführung akzeptiert. Ab einem zu
erwartenden Bezugspreis von 1.000 EUR ist für Hilfsmittel eine vorherige schriftliche Erstattungszusage des Versicherers einzuholen,
ansonsten werden 80 % der Kosten der funktionalen Standardausführung für die Erstattung zugrunde gelegt. Hilfsmittel sind Geräte, die
medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sind, um eine körperliche Behinderung zu mildern, zu heilen oder auszugleichen.
Erstattungsfähig sind auch die Einweisung in den Gebrauch, Reparaturen und die Wartung von Hilfsmitteln.
Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen): 100 % bis maximal 150 Euro für Brillengläser, Brillenfassungen und Kontaktlinsen. Ein erneuter
Anspruch entsteht frühestens nach 36 Monaten.
Psychotherapie: 80 % für 50 Behandlungsstunden pro Kalenderjahr, wenn sie von einem approbierten und niedergelassenen Arzt, von
einem psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit geeignetem Fachkundenachweis in
eigener Praxis durchgeführt wird.
Heilpraktiker: 80 %, maximal 500 Euro pro Kalenderjahr, für die Behandlung durch Heilpraktiker im Sinne des deutschen
Heilpraktikergesetzes sowie für von ihm verordnete Arznei- Heil- und Verbandmittel und in Auftrag gegebene Laboruntersuchungen. Es
wird der Mindestsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) akzeptiert. Die erstattungsfähigen Höchstbeträge für
Aufwendungen bei Heilmitteln sind dem Heilmittelverzeichnis des Tarifs K zu entnehmen.
Hinweis: Maßgebend sind für alle Leistungen neben dem Tarif die Musterbedingungen des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung und die Tarifbedingungen bzw. Besondere Bedingungen.

Vorsorge, Früherkennung: 100 % nach dem Primärarztprinzip (ansonsten 80 %) für Untersuchungen zur Vorsorge und Früherkennung von
Krankheiten gemäß tariflichem Verzeichnis, auch über den Rahmen von gesetzlich eingeführten Programmen. 100 % nach dem
Primärarztprinzip (ansonsten 80 %) für Schutzimpfungen (mit Ausnahme von Reiseimpfungen). Keine Anrechnung dieser
Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen auf eine Beitragsrückerstattung bzw. Pauschalerstattung in den Tarif K0 und K300 bzw. auf
den Selbstbehalt in den Tarif K300, K600, K900, K1200 und K1500.

Schwangerschaft/Entbindung: 100 % nach Primärarztprinzip (ansonsten 80 %) für Schwangerschaftsüberwachung
(Vorsorgeuntersuchungen), Schwangerschaftserkrankung sowie Hausentbindung, Entbindung im Geburtshaus einschließlich der
Hebammenleistung. Für Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik stehen 100 EUR zur Verfügung; je weitere 500 EUR für
Hebammenleistungen vom 1. – 10. Tag nach der Entbindung sowie vom 11. Tag – 8 Wochen nach der Entbindung. Erstattet wird der
Schwangerschaftsabbruch bei medizinischer oder kriminologischer Indikation.

Krankentransporte: 100 % nach Primärarztprinzip (ansonsten 80 %) für Krankenfahrten und Krankentransporte, zum und vom
nächstgelegenen geeigneten Arzt oder Krankenhaus, wenn der Hin- und/oder Rückweg nach ärztlicher Bescheinigung aus medizinischen
Gründen nicht eigenständig zurückgelegt werden kann. Auf die ärztliche Bescheinigung kann bei Chemo- und Strahlentherapie sowie
Dialysebehandlung verzichtet werden.

Behandlungspflege: 100 % nach dem Primärarztprinzip (ansonsten 80 %) nach ärztlicher Verordnung zur Sicherung des Ziels einer
ärztlichen Behandlung oder Vermeidung bzw. Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes nach vorheriger Genehmigung für 4 Wochen
Entwöhnungsbehandlung: 70 % für höchstens 3 ambulante oder stationäre Entwöhnungsbehandlungen nach vorheriger schriftlicher
Zusage. Es besteht kein Anspruch für Behandlungen wegen Nikotinsucht.

2) Stationäre Heilbehandlung
Ärztliche Behandlung: 100 % für ärztliche Leistungen (z. B. durch Chefärzte und andere Krankenhausärzte oder Belegärzte) wie konservative
und operative Behandlungen einschließlich Operationsnebenkosten, Visiten und Sonderleistungen.

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Bei wirksamer individueller Vereinbarung ist das Arzthonorar nicht auf Höchstsätze beschränkt.

Krankenhauskosten: 100 % Krankenpflege, Arzneimittel, Verpflegung und die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer

Rooming-In: 100 % der Unterbringungskosten für eine Begleitperson, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist.

Krankentransporte: 100 % für Krankenfahrten und Krankentransporte, soweit deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt ist, bis 100 km
Entfernung zwischen Wohn- oder Aufenthaltsort und Krankenhaus bzw. ohne Begrenzung der Entfernung zum nächstgelegenen,
geeigneten Krankenhaus und zurück.

Rücktransport aus dem Ausland: 100 % für einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport. Bei Todesfällen im
Ausland werden die Überführungs- oder Bestattungskosten vor Ort bis zu 10.000 Euro erstattet.

Schwangerschaft/Entbindung: 100 % für Entbindung, Fehlgeburt, medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbruch,
Schwangerschaftserkrankung und Bauchhöhlenschwangerschaft. Bei Entbindungen werden zusätzlich die Kosten für Hebammen,
Beleghebammen, Entbindungspfleger und Belegentbindungspfleger ersetzt. Die Kosten der allgemeinen Krankenhausleistungen für
gesunde Neugeborene, soweit sie nicht mit dem der Mutter berechneten Pflegesatz abgegolten sind, sind für die Dauer des stationären
Aufenthalts der Wöchnerin erstattungsfähig, sofern kein anderer Kostenträger dafür leistungspflichtig ist.

Entwöhnungsbehandlung: 70 % für höchstens 3 ambulante oder stationäre Entwöhnungsbehandlungen nach vorheriger schriftlicher
Zusage. Es besteht kein Anspruch für Behandlungen wegen Nikotinsucht.

Hospiz: 100 % der Leistung für zunächst 4 Wochen in der Höhe, wie sie die gesetzliche Krankenkasse erbringen würde.

3) Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung
Höchstleistung
1. Jahr 1.000 Euro
2. Jahr 2.000 Euro
3. Jahr 3.000 Euro
4. Jahr 4.000 Euro
5. Jahr 5.000 Euro
ab dem 6. Jahr unbegrenzt, jeweils ab dem Versicherungsbeginn gerechnet.

Die Höchstleistungsbegrenzungen entfallen bei Unfällen.

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): Das Arzthonorar darf sich bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für
Zahnärzte (GOZ) bemessen.

Zahnärztliche Behandlung:

100 % für konservierende Leistungen (z. B. Füllungen, Inlays und Wurzelbehandlungen)
100 % für chirurgische Leistungen (z. B. Zahnextraktionen, Wurzelspitzenresektionen, Zystenoperationen, Excisionen, Osteotomie und
Sequestrotomien)
100 % für prophylaktische Leistungen
100 % bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums
100 % bei zahnärztlicher Röntgendiagnostik
100 % für die im Zusammenhang mit der Zahnbehandlung anfallenden Material- und Laborkosten im Rahmen des tariflichen Preisund
Leistungsverzeichnisses
100 % für Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

Zahnersatz:

80 % der mit der Zahnersatzmaßnahme in Zusammenhang stehenden Behandlungskosten
80 % für Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays
80 % für prothetische Leistungen (z. B. Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur)
80 % für Implantate und darauf aufbauenden Zahnersatz (Suprakonstruktion) oder Teleskopkronen. Voraussetzung ist, dass keine
andere Behandlungsform ausreichend und zweckmäßig ist. Im Versicherungsschutz sind pro Kiefer bis zu vier Implantate oder
Teleskopkronen enthalten – einschließlich bereits vorhandener Implantate oder Teleskopkronen
80 % für die Gebissfunktionsprüfung
80 % für die im Zusammenhang mit der Zahnersatzmaßnahme anfallenden Material- und Laborkosten im Rahmen des tariflichen
Preis- und Leistungsverzeichnisses
Zahn- und Kieferregulierung:
80 % der Kosten für Kieferorthopädie (Gebühr für die Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen einschließlich der zugehörigen
Material- und Laborkosten im Rahmen des tariflichen Preis- und Leistungsverzeichnisses)
Heil- und Kostenplan: Die Vorlage eines Heil- und Kostenplans ist bei implantologischen Maßnahmen, der Versorgung mit Teleskopkronen
oder einer kieferorthopädischen Behandlung immer erforderlich, bei Kronen, Inlays, Teilkronen, Onlays und sonstigen
Zahnersatzmaßnahmen ab voraussichtlichen Gesamtkosten von 2.000 Euro. Die Kosten für den Heil- und Kostenplan werden mit dem
entsprechenden Prozentsatz erstattet.

Allgemeine Leistungseinschränkungen

Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante oder stationäre Kuren, ambulante oder stationäre Behandlungen (einschließlich
Arzneien) bei unerfülltem Kinderwunsch und Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, Behandlungen (einschließlich Arzneien und
Hilfsmittel) zur Erlangung und Stärkung der Potenz sowie brechkraftverändernde Augenoperationen.

Tarif PVN – Pflege-Pflichtversicherung (Neukunde)
Seit 1. Januar 1995 besteht in der Bundesrepublik Deutschland Versicherungspflicht für den Pflegefall. Grundsätzlich gilt: Pflege-
Pflichtversicherung folgt Krankenversicherung.

Hinweis für Beihilfeberechtigte: Wenn Sie den Tarif PVB abgeschlossen haben, dann sind die nachfolgenden Leistungen jeweils um den
Beihilfebemessungssatz zu kürzen:

Häusliche Pflegehilfe
Entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit werden die Aufwendungen für die häusliche Pflegehilfe bis zu folgender Höhe
übernommen:

Die ambulanten Sachleistungen betragen:

Pflegegeld

Erfolgt die Pflege durch Angehörige oder Bekannte wird entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit Pflegegeld gezahlt:

Das Pflegegeld beträgt:

Tarifbeschreibung für Tarif PVN

Pflegegrad 1 – 0 Euro
Pflegegrad 2 – 689 Euro
Pflegegrad 3 – 1298 Euro
Pflegegrad 4 – 1612 Euro
Pflegegrad 5 – 1995 Euro

Pflegegrad 1 – 0 Euro

Für den Pflegeeinsatz in den Pflegegraden 1 bis 3 werden 23 Euro und in den Pflegegraden 4 und 5 33 Euro erstattet.
Häusliche Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson
Die Leistung für Verhinderungspflege beträgt:

Leistung je Kalenderjahr:
Der Anspruch ist auf sechs Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.

Pflegehilfsmittel/ technische Hilfen
100 % der Aufwendungen entsprechend dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der Privaten Pflege-Pflichtversicherung. Bei Fehlen eines solchen
ist das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der sozialen Pflege-Pflichtversicherung oder die ersatzweise erlassene
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung maßgebend. Technische Hilfsmittel werden vorrangig leihweise
überlassen. Ist Leihe nicht möglich, dann 100 % mit einer Selbstbeteiligung (ab dem 18. Lebensjahr) von 10 % maximal 25 Euro je Pflegehilfsmittel.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 Euro je Kalendermonat erstattet (z. B. Inkontinenz-Artikel).
Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden bis zu 4.000 Euro je Maßnahme gezahlt.
Teilstationäre Pflege, entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit werden im Rahmen der gültigen Pflegesätze die Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen bis zu folgender Höhe übernommen:
Die Leistungen für teilstationäre Pflege betragen:
Im Rahmen des jeweiligen Höchstbetrages sind auch die Aufwendungen für die notwendige Beförderung von der Wohnung zur
teilstationären Pflege und zurück erstattungsfähig.

Kurzzeitpflege
Die Leistung für Kurzzeitpflege beträgt:

Leistung je Kalenderjahr:
Der Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.

Vollstationäre Pflege

Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen, für medizinische Behandlungspflege und für
soziale Betreuung pauschal entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit erstattet – Details im Angebot

Pflegekurse

Bei Pflege durch Angehörige oder Bekannte werden die Kosten für Pflegekurse übernommen.

Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige Versicherte können einen Entlastungsbetrag im Wert von bis zu 125Euro monatlich in Anspruch nehmen.
Pflegeunterstützungsgeld

Angehörige können für bis zu 10 Arbeitstage eine Auszeit in ihrer Arbeit nehmen, um sich um pflegebedürftige Familienmitglieder zu
kümmern. Wir erbringen für Arbeitnehmer für diese Zeit eine Lohnersatzleistung in Höhe von 90 % des Nettolohns aus dem
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.