Auch die Verbraucherzentrale hat nicht immer Recht – Hund und Pferd in der Privathaftpflicht – das geht eine Weile!

Wiesbaden, den 15.02.2021

Ich möchte hier die Arbeit der Verbraucherzentralen nicht anprangern, ganz im Gegenteil, gut dass wir eine unabhängige Institution in Deutschland haben, die sich für Verbraucherschutz einsetzt.

Und was in dem nun folgenden Beispiel beschrieben wird ist auch nicht gänzlich falsch, eher nicht ganz richtig.

Es geht darum, ob Hunde und Pferde in der Privathaftpflicht mitversichert sein können.

Wo die Verbraucherzentrale zunächst einmal völlig Recht hat, dass es sich bei Tierhalterhaftpflichtversicherungen um sehr wichtige Versicherungen für Besitzer von Hunden und Pferden handelt.

Es geht in meinem Beispiel um den Artikel Haftpflichtversicherung für Haustiere vom 30.01.2019: (auch hier in der Version vom 13.01.2021 als PDF Druckversion).

Völlig richtig beschrieben ist, dass es für Pferdehalter und Hundehalter unumgänglich extrem wichtig und in manchen Bundesländern sogar Pflicht ist, Versicherungsschutz zu haben oder gar vorweisen zu können. Ebenfalls richtig ist erwähnt, dass Kleinhaustiere in der PHV mitversichert sind und dass sich die Vertragskonditionen verschiedener Anbieter z.T. erheblich unterscheiden. Des Weiteren wird das Wesen der Haftpflichtversicherung zutreffend erörtert.

Was soll dieser Artikel, wenn doch alles was wir da beschrieben sehen prinzipiell zutrifft?

Weil ein für Verbraucher wichtiger Punkt fehlt, der zum Einen in den meisten Fällen Geld spart und zum Anderen nicht unerheblich ist, wenn man sich nicht auf die Schnelle um Versicherungsschutz bemüht:

Es geht um die sogenannte beitragsfreie Vorsorgeversicherung innerhalb privater Haftpflichtrisiken.

Zugegeben nicht nur die Verbraucherzentrale lässt dies im o.g. Artikel unerwähnt, auch viele Kollegen lassen dies gerne mal außen vor, wenn ein Hund oder ein Pferd angeschafft wird, meistens gar nicht in böser Absicht, aber dennoch ein bisschen fahrlässig.

Ein Beispiel: 

  • Sie besitzen eine private Haftpflichtversicherung mit jährlicher Zahlweise, die jeweils zum 01.07. eines Jahres fällig wird.
  • Am 01.08. schaffen Sie sich Ihren Hund an und am 01.09. folgt ein Pferd.
  • Sie melden Ihrer privaten Haftpflicht jeweils binnen eines Monats die beiden Tiere als künftig hinzukommende Wagnisse nach
  • Jetzt greift die sogenannte Vorsorge Ihrer bestehenden Haftpflicht und zwar längstens bis zu dem Zeitpunkt an dem Sie das nächste Mal einen Beitrag zu entrichten haben oder bis die Gesellschaft Sie auffordert die beiden hinzugekommenen Tiere nachzuversichern.
  • Das können im Optimalfall 364 Tage sein, jedoch auch bedeutend weniger, wenn Ihr Jahresbeitrag sehr bald fällig wird oder sie gar nicht jährlich sondern unterjährig Ihre Beiträge entrichten.
  • Analog gilt das im Übrigen auch für bisherige Mieter von Wohnungen, die zum Hausbesitzer mit Öltanks werden und nun je nach Größe des Tanks und der Ausgestaltung der Privathaftpflicht in Zukunft eine eigene Gewässerschadenhaftpflicht benötigen.
  • Ebenso gilt dies im Übrigen analog, wenn Sie bereits eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besitzen.

 

Geregelt ist die Vorsorgeversicherung im Übrigen in den Musterbedingungen des GDV, die als Mindeststandards für am Deutschen Markt tätige Versicherungsunternehmen gelten.  Davon könnte zwar theoretisch abgewichen werden, fast alle Unternehmen bieten die Musterbedingungen des Verbands aber als Mindeststandards an.

Verbinden Sie die rechtzeitige Anzeige bei Ihrem bestehenden Privathaftpflichtversicherer über den neuen Hund oder das neue Pferd, binnen eines Monats ab Anschaffung mit der Frage, ab wann aufgrund der bestehenden Vorsorge denn erstmalig ein eigener Beitrag entstünde. Heißt die Antwort „Sofort“, sollten Sie dies zumindest skeptisch hinterfragen und sich die Bedingungen zeigen lassen.

 

Hier ein Auszug aus den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft:

A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue
Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

[….]

A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

Quelle: Musterbedingungen des GDV 

Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)

 

Final möchte ich nochmal klar stellen:

Die Verbraucherzentralen machen meiner Meinung nach einen guten Job und der zitierte Artikel trägt eine wichtige und richtige Botschaft, dass man als Halter von Hunden und Pferden Versicherungsschutz benötigt. 

Nur über das „ab wann“ sollte man beginnen dafür Geld auszugeben, sollte man seitens des Verbraucherschutzes noch mal nachdenken.