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Tierhalterhaftpflicht

Die Halter welcher Hunde unterliegen in Hessen einer Versicherungspflicht?

In der HundeVO: Welche Hunde gelten in Hessen als gefährlich?

In der hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) sind in § 2 Abs. 1 die Hunderassen aufgeführt, deren Gefährlichkeit vom Gesetzgeber grundsätzlich vermutet wird (sogenannte „Listenhunde“).

Es handelt sich in Hessen konkret um diese neun Rassen:

  • Pitbull-Terrier (oder American Pitbull Terrier)
  • American Staffordshire-Terrier (oder Staffordshire Terrier)
  • Staffordshire-Bullterrier
  • Bullterrier
  • American Bulldog
  • Dogo Argentino
  • Kangal (Karabash)
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Rottweiler

Zusätzlich gilt nach der Verordnung:

  • Kreuzungen: Die Einstufung als „gefährlicher Hund“ gilt auch für alle Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
  • Verhaltensbedingte Einstufung: Unabhängig von der Rasse gilt ein Hund in Hessen nach § 2 Abs. 2 ebenfalls als „gefährlich“, wenn er durch bestimmtes Verhalten auffällig geworden ist (z. B. wenn er Menschen oder andere Tiere ohne begründeten Anlass gebissen hat oder unkontrolliert andere Tiere hetzt).

Für die Haltung all dieser Hunde ist in Hessen zwingend eine behördliche Erlaubnis erforderlich, die unter anderem an einen Sachkundenachweis der Halterin oder des Halters sowie an einen positiven Wesenstest des Hundes geknüpft ist.

1. Ist die Hundehalterhaftpflicht hier verpflichtend?

Ja, absolut. Für die in der hessischen HundeVO gelisteten Rassen (sowie für Hunde, die durch ihr Verhalten als gefährlich eingestuft wurden) besteht in Hessen eine strikte Versicherungspflicht.

Um überhaupt die behördliche Erlaubnis zur Haltung eines solchen Hundes zu bekommen, müssen Sie laut HundeVO eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Ohne diese Police dürfen Sie den Hund in Hessen nicht halten.

2. Welche Versicherungsunternehmen kommen für alle Hunderassen in Frage ?

Listen- (oder auch Kampfhunde), besser gesagt deren Halter, können u. A. bei den folgenden Versicherungsunternehmen versichert werden.

3. Wer wird versichert: Der Hund oder der Halter?

Der Name Hundehalterhaftpflichtversicherung verrät es bereits: Versichert wird nicht der Hund, sondern der Halter (bzw. sein Vermögen).

Das liegt am deutschen Recht, genauer gesagt an der sogenannten Gefährdungshaftung nach § 833 BGB:

  • Als Tierhalter haften Sie für alle Schäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden), die Ihr Hund verursacht.
  • Diese Haftung gilt unbegrenzt mit Ihrem gesamten Privatvermögen und – ganz wichtig – verschuldensunabhängig. Das heißt: Selbst wenn Sie perfekt aufgepasst haben und Ihnen kein Vorwurf gemacht werden kann, zahlen Sie für den Schaden, den der Hund anrichtet.
  • Die Versicherung schützt Sie als Halter vor dem finanziellen Ruin und fungiert zusätzlich als eine Art „passiver Rechtsschutz“, indem sie unberechtigte Schadensersatzforderungen Dritter für Sie abwehrt.

4. Die „Vorsorgeversicherung“ in der Privathaftpflicht

Die private Haftpflichtversicherung (PHV) deckt standardmäßig nur zahme Kleintiere wie Katzen, Kaninchen oder Vögel ab. Hunde und Pferde sind ausdrücklich ausgeschlossen und benötigen einen separaten Vertrag.

Hier kommt jedoch nach Anschaffung des Hundes ggf. die Vorsorgeversicherung innerhalb der Privathaftpflicht ins Spiel:

  • Der Zweck: Die Vorsorgeversicherung dient als temporäres Sicherheitsnetz für neu entstehende Risiken während der Vertragslaufzeit.
  • Wie es beim Hund funktionieren kann: Wenn Sie sich spontan einen Hund anschaffen, ist dieses neue hinzukommende Risiko über die Vorsorgeversicherung Ihrer Privathaftpflicht oft übergangsweise bis zur nächsten Hauptfälligkeit mitversichert – allerdings nur, wenn der konkrete Versicherer dies in seinen Bedingungen so vorsieht.
    Darüber hinaus sind Sie vertraglich verpflichtet, den neuen Hund unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) Ihrer bestehenden Privathaftpflichtversicherung zu melden. Die Versicherung bietet Ihnen dann, sofern sie das Risiko zeichnet, an, den Hund in eine separate Hundehalterhaftpflicht zu übernehmen oder wird Ihnen ggf. mitteilen, dass sie keine Hunde oder keine Listenhunde zeichnet.

Wie sehen die Regeln in anderen Bundesländern als Hessen aus?

In Deutschland ist das Hunderecht Ländersache. Das bedeutet, dass jedes der 16 Bundesländer eine eigene Gefahrenabwehrverordnung oder ein eigenes Hundegesetz hat. Die Regeln unterscheiden sich teilweise erheblich – von strengen Rasselisten bis hin zur sehr reduzierten Regulierung.

Das „Listen-System“ (Kategorie 1 und 2)

Viele Bundesländer, darunter auch Hessen, arbeiten mit Rasselisten, die oft in zwei Kategorien unterteilt sind:

  • Kategorie 1 (Absolute Gefährlichkeit): Hunde dieser Rassen gelten stets als gefährlich. Zucht, Handel und oft auch die Einfuhr in das jeweilige Bundesland sind verboten. Die Haltung ist nur unter strengsten Auflagen (Wesenstest, Sachkunde, polizeiliches Führungszeugnis, berechtigtes Interesse etc.) in Ausnahmefällen möglich.
    • Typische Rassen: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier.
  • Kategorie 2 (Vermutete Gefährlichkeit): Bei diesen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet, diese kann aber durch einen Wesenstest widerlegt werden (sogenannte „Befreiung“).
    • Typische Rassen (variiert stark je nach Bundesland): Rottweiler, Dogo Argentino, Cane Corso, Mastiff.

In Deutschland ist die Verpflichtung zu einer Hundehaftpflichtversicherung – genau wie die Rasselisten – Sache der einzelnen Bundesländer. Man unterscheidet hierbei im Wesentlichen drei Modelle:

  1. Generelle Pflicht für alle Hunde (unabhängig von Rasse oder Größe)
  2. Rasse- oder verhaltensabhängige Pflicht (nur für Listenhunde oder auffällig gewordene Hunde)
  3. Keine gesetzliche Pflicht (aber dringend empfohlen)

Hier ist die konkrete Aufteilung nach Bundesländern (Stand Mitte 2026):

1. Generelle Versicherungspflicht (6 Bundesländer)

In diesen Ländern muss jeder Hundebesitzer zwingend eine Haftpflichtversicherung für seinen Hund abschließen, unabhängig davon, ob es sich um einen Chihuahua oder einen Rottweiler handelt:

  • Berlin
  • Hamburg
  • Niedersachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

2. Pflicht nur für bestimmte Hunde (9 Bundesländer)

In diesen Bundesländern ist die Versicherung nur für Hunde gesetzlich vorgeschrieben, die als gefährlich eingestuft sind (entweder weil sie auf der Rasseliste stehen oder weil sie im Einzelfall behördlich als gefährlich deklariert wurden).

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hessen (für erlaubnispflichtige Hunde nach der 
    Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
    ist die Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben)
  • Nordrhein-Westfalen (Zusatzregelung: Gilt hier auch für sogenannte „große Hunde“, die schwerer als 20 kg sind oder eine Widerristhöhe von über 40 cm haben – die sogenannte 20/40-Regelung)
  • Saarland
  • Sachsen
  • Rheinland-Pfalz (Pflicht für als gefährlich eingestufte Hunde; keine generelle Pflicht für alle Hunde)

3. Keine gesetzliche Versicherungspflicht (1 Bundesland)

In diesem Bundesland gibt es aktuell keine allgemeine gesetzliche Pflicht für eine Hundehaftpflichtversicherung. Eine Pflicht kann hier jedoch im Einzelfall von den Kommunen verhängt werden, wenn ein Hund als gefährlich eingestuft wurde.

  • Mecklenburg-Vorpommern

Hinweis für die Praxis: Auch in Bundesländern ohne generelle Pflicht verlangen fast alle Vermieter, Hundeschulen oder Pensionen den Nachweis einer Haftpflichtversicherung. Da Hundehalter nach § 833 BGB unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen für alle Schäden haften, die ihr Tier verursacht (Gefährdungshaftung), gilt die Hundehaftpflicht im Grunde überall als unverzichtbar.

Stand der Rechtslage in Hessen: Aktuell (Mitte 2026) besteht in Hessen eine gesetzliche Versicherungspflicht nur für gefährliche bzw. erlaubnispflichtige Hunde nach der HundeVO. Eine generelle Pflicht für alle Hunde ist derzeit nicht gesetzlich beschlossen; etwaige künftige Änderungen wären über das Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen sowie die offizielle Hundeverordnung abrufbar.

Gesellschaften, die in der Regel auch bisher wesensunauffällige Listenhunde zeichnen

 

Alle Angaben dieses Beitrags sind sorgfältig zum Stand 05.07.2026 recherchiert, wir sind als Versicherungsmakler jedoch weder eine KI, noch Journalisten noch Juristen und übernehmen keine inhaltliche Gewähr zu unseren Rechercheergebnissen. Die genannten Versicherungsunternehmen jedoch gehören zur kleinen Minderheit der Versicherer, die Hundehalterhaftpflichtversicherungen für Listenhunde überhaupt zeichnen.

Was Sie in Hessen zur Haltung oben genannter Hunde benötigen, ist in diesem Artikel des Tierheims Rüsselsheim gut beschrieben.