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Privathaftpflicht

Viele nebenberufliche Tätigkeiten sind in der HFK1676 Premium-Privathaftpflicht bereits mitversichert.

Viele Menschen haben heute einen kleinen Nebenjob oder eine nebenberufliche Selbstständigkeit – oft aus Leidenschaft, manchmal als Zusatzverdienst. Gerade hier stellt sich die Frage: Ist diese Tätigkeit über die private Haftpflichtversicherung mitversichert oder brauche ich eine eigene Betriebshaftpflicht?

Im Premium-Haftpflichttarif der HFK1676 sind bestimmte, klar definierte nebenberufliche Tätigkeiten bereits über die Privathaftpflicht mitversichert – solange einige Voraussetzungen eingehalten werden.

Die weiteren Leistungen des HFK 1676 Privathaftpflichttarifs haben wir bereits hier ausführlich beschrieben

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten:

  • Alleinunterhalter:in
  • Änderungsschneiderei
  • Fotograf:in
  • Friseur:in
  • Haushaltswarenhandel
  • Kosmetikhandel (ohne Herstellung)
  • Kunsthandwerk, Töpferei
  • Marktforschung
  • Musiklehrer:in
  • Nachhilfelehrer:in
  • Souvenirhandel
  • Schmuckhandel
  • Schreibbüro
  • Stickerei
  • Tierbetreuung (Gassi-Service)
  • Übersetzer:in
  • Gärtner:in
  • Dozent:in
  • Haushaltsservice
  • Influencer:in

Diese Liste ist abschließend zu verstehen: Nur diese genannten Tätigkeitsbereiche sind im Rahmen des Privathaftpflichttarifs als nebenberufliche Tätigkeiten mitversichert.


Hinweis: Nebenjob statt vollwertigem Betrieb

Damit der Versicherungsschutz greift, muss es sich um eine echte Nebentätigkeit handeln. Das bedeutet:

  • Die Tätigkeit wird in der Freizeit ausgeübt.
  • Der überwiegende Lebensunterhalt stammt aus einer anderen Haupttätigkeit (z. B. Angestelltenjob, hauptberufliche Selbstständigkeit, Rente).

Ein eigener Haupterwerb muss also bestehen, damit die nebenberufliche Tätigkeit über den Privattarif mitversichert ist. Wer seinen Lebensunterhalt überwiegend aus einer der oben genannten Tätigkeiten bestreitet, übt keinen Nebenberuf mehr aus und benötigt eine eigenständige gewerbliche Haftpflichtversicherung.


Umsatzgrenze: maximal 22.000 Euro im Jahr

Ein zentraler Punkt ist die Umsatzgrenze. Für den Versicherungsschutz gelten folgende Bedingungen:

  • Der Umsatz aus der nebenberuflichen Tätigkeit darf in den letzten zwölf Monaten vor dem Schaden höchstens 22.000 Euro betragen.
  • Maßgeblich ist der Gesamtumsatz, nicht der Gewinn.

Wird diese Grenze überschritten, ist die Tätigkeit nicht mehr als „kleine nebenberufliche Tätigkeit“ anzusehen. Spätestens dann sollte auf eine passende Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung umgestellt werden.


Rahmenbedingungen: kein Betriebsgrundstück, kein Personal

Neben der Umsatzgrenze gelten weitere Voraussetzungen, damit der Schutz als nebenberufliche Tätigkeit über den Privattarif möglich ist:

  • Es existiert kein separates Betriebsgrundstück.
    Arbeiten von zu Hause aus sind ausdrücklich zulässig. Ein Lager im selbst genutzten Zuhause oder auf dem eigenen Grundstück gilt nicht als separates Betriebsgrundstück.
  • Es wird kein Personal beschäftigt.
    Das bedeutet: Keine Angestellten, keine Minijobber, keine freien Mitarbeiter, die für diese Nebentätigkeit tätig sind.

Diese Kriterien stellen sicher, dass wirklich nur kleine Ein-Personen-Nebenjobs über die Privathaftpflicht mitversichert sind.


Was genau ist mitversichert?

Innerhalb der genannten Tätigkeiten umfasst der Versicherungsschutz die gesetzliche Haftpflicht aus vielen typischen Situationen des Nebenjobs. Versichert sind insbesondere:

  • Tätigkeiten auf fremden Grundstücken, zum Beispiel bei Kundenbesuchen oder beim Arbeiten vor Ort beim Auftraggeber.
  • Die Teilnahme an Märkten, Basaren, Messen und Ausstellungen sowie Vorführungen eigener Produkte oder Leistungen.
  • Der Besitz und die Unterhaltung von Werbeanlagen, beispielsweise Transparenten, Reklametafeln oder Leuchtreklame.

Damit sind reale Alltagssituationen vieler kleiner Nebentätigkeiten praxistauglich mit abgedeckt – etwa der Besuch beim Kunden, der Stand auf einem Kunsthandwerkermarkt oder die Werbung an Hausfassaden.


Wichtige Ausschlüsse: Wo die Grenzen liegen

Trotz des umfangreichen Schutzes gibt es klare Ausschlüsse, die man kennen sollte:

  • Kein Produkthaftpflichtrisiko und kein Herstellerrisiko
    Schäden, die aus der Produkthaftung oder aus dem Risiko als Hersteller entstehen, sind nicht über diese Mitversicherung abgedeckt. Wer also eigene Produkte herstellt oder Produkte mit relevanten Produkthaftungsrisiken vertreibt, benötigt hierfür eine separate gewerbliche Deckung.
  • Keine Deckung für bestimmte Arzneimittelrisiken
    Personenschäden durch Arzneimittel, die unter das Arzneimittelgesetz fallen und an Verbraucher abgegeben werden, sind nicht versichert, wenn eine Deckungsvorsorge als pharmazeutischer Unternehmer vorgeschrieben ist.

Diese Ausschlüsse grenzen den privaten Haftpflichtschutz klar von klassischen Produzenten- und besonderen Arzneimittelrisiken ab.


Vorrang anderer Versicherungsverträge

Falls bereits ein anderer Haftpflichtversicherungsvertrag besteht, der die gleiche nebenberufliche Tätigkeit abdeckt (zum Beispiel eine eigene Betriebshaftpflicht für genau diesen Nebenjob), gilt:

  • Der andere Haftpflichtvertrag geht vor.
  • Der Schutz über die HFK1676-Privathaftpflicht ist nachrangig und greift nur ergänzend, wenn dort eine Lücke bleibt oder bestimmte Konstellationen nicht erfasst sind.

Dadurch wird eine doppelte Vollversicherung vermieden, und es ist klar geregelt, welcher Vertrag im Schadenfall zuerst leistet.


Sofortiger Schutz trotz späterem Vertragsbeginn

Ein Vorteil des Tarifs: Der Haftpflichtschutz kann faktisch sofort beginnen, auch wenn der Vertrag offiziell erst später startet, weil noch ein Vorvertrag bei einem anderen Versicherer besteht.

Typischer Ablauf:

  • Es besteht bereits eine bestehende Privathaftpflicht bei einem anderen Anbieter.
  • Der neue Vertrag bei der HFK1676 wird jetzt abgeschlossen, soll aber erst nach Ablauf des bisherigen Vertrages als Hauptvertrag beginnen (innerhalb von bis zu einem Jahr).
  • Trotzdem kann der Versicherungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit bereits ab jetzt gelten, sodass die Nebentätigkeit nicht „zwischen zwei Verträgen“ ungeschützt bleibt.

Für nebenberuflich Selbstständige bedeutet das: Es ist möglich, frühzeitig in den neuen Tarif zu wechseln und dennoch lückenlos abgesichert zu sein, ohne den alten Vertrag sofort kündigen zu müssen.


Praxisbeispiele für nebenberufliche Tätigkeiten

Zur Veranschaulichung ein paar typische Szenarien:

  • Eine Person arbeitet hauptberuflich im Büro und betreibt nebenbei eine kleine Änderungsschneiderei von zu Hause aus, mit gelegentlichen Kundenbesuchen und einem Stand auf einem lokalen Markt.
  • Ein Angestellter gibt nach Feierabend als Musiklehrer Privatunterricht und tritt gelegentlich als Alleinunterhalter auf Familienfeiern auf.
  • Eine Rentnerin verkauft selbst gefertigtes Kunsthandwerk und Töpfereien auf Märkten und über einen kleinen Online-Auftritt, ohne eigenes Ladenlokal und ohne Mitarbeiter.

In all diesen Fällen kann – bei Einhaltung der Umsatzgrenze und der übrigen Voraussetzungen – die Mitversicherung über den Premium-Privathaftpflichttarif der HFK1676 eine passende Lösung sein.


Tipp für Gründer:innen und Nebenjob-Starter

Wer gerade eine kleine nebenberufliche Selbstständigkeit startet, sollte frühzeitig prüfen:

  • Gehört meine Tätigkeit zu den aufgeführten Berufsgruppen?
  • Bleibe ich mit meinem erwarteten Jahresumsatz unter 22.000 Euro?
  • Habe ich kein separates Betriebsgrundstück und beschäftige ich kein Personal?
  • Habe ich eine andere Haupttätigkeit, aus der der überwiegende Lebensunterhalt stammt?

Wenn diese Punkte erfüllt sind, kann die Mitversicherung über die Privathaftpflicht ein kostengünstiger Einstieg sein, ohne sofort eine eigenständige Betriebshaftpflicht abschließen zu müssen.


Wir helfen gerne!

Wenn Sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben oder planen und unsicher sind, ob diese über den HFK1676-Premiumtarif korrekt mitversichert werden kann, lohnt sich eine individuelle Prüfung. Gerne unterstütze ich Sie dabei, Ihre Situation zu bewerten und zu klären, ob die nebenberufliche Mitversicherung ausreicht oder ob eine eigenständige gewerbliche Lösung sinnvoller ist.

Hier können Sie die HFK1676-Privathaftpflicht mit Mitversicherung nebenberuflicher Tätigkeiten direkt online berechnen und abschließen:
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Nach dem Online-Abschluss erfolgt die Betreuung des Vertrages über unser Maklerbüro – so haben Sie sowohl die Vorteile eines modernen Online-Abschlusses als auch einen persönlichen Ansprechpartner an Ihrer Seite.