Versicherungsmakler Wiesbaden – wir vergleichen!

Bechstein Versicherungsmakler GmbH & Co. KG

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PKV

PKV Beitragsoptimierung nach § 204 VVG (Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft)

Private Krankenversicherung: (Das gesetzliche Tarifwechselrecht innerhalb Ihrer Versicherungsgesellschaft)

Viele privat Krankenversicherte zahlen nach vielen Jahren deutlich mehr Beitrag als nötig, obwohl der Versicherungsschutz im Kern gleich geblieben ist.
§ 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gibt Ihnen das Recht, innerhalb Ihrer bestehenden Gesellschaft in andere Tarife zu wechseln – ohne Verlust Ihrer Altersrückstellungen.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie dieses Tarifwechselrecht funktioniert, welche Chancen und Risiken es gibt und wie wir Sie dabei unterstützen können.
Für unsere Vollkunden (Betreuung des gesamten Versicherungsbestands per Maklervollmacht) ist diese Prüfung ohne zusätzliches Honorar.


Inhalt

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1. Was regelt § 204 VVG konkret?

§ 204 VVG sichert privat Krankenversicherten das Recht zu, innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft in andere Tarife zu wechseln.
Wesentliche Punkte:

  • Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft: Sie müssen Ihre PKV nicht kündigen, um zu wechseln – der Vertrag wird auf einen anderen Tarif umgestellt.
  • Altersrückstellungen bleiben erhalten: Beim internen Tarifwechsel werden Ihre über die Jahre gebildeten Altersrückstellungen vollständig auf den neuen Tarif übertragen.
  • Kein Verlust erworbener Rechte: Bestimmte Vorteile des alten Vertrags (z. B. Verzicht auf bestimmte Leistungsausschlüsse) bleiben erhalten, soweit der neue Tarif gleichartige Risiken abdeckt.

Den genauen Gesetzestext finden Sie beim Bundesministerium der Justiz unter
§ 204 VVG – Tarifwechsel.

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2. Interner Tarifwechsel: mit und ohne Gesundheitsprüfung

Wichtig ist der Unterschied zwischen gleichwertigen und höherwertigen Tarifen:

  • Wechsel in einen gleichwertigen oder niedrigeren Tarif:
    Hier darf der Versicherer in der Regel keine neue Gesundheitsprüfung verlangen.
    Die Leistungen dürfen nicht unter das Niveau des bisherigen Tarifs fallen, es sei denn, Sie wählen dies ausdrücklich (z. B. geringere Wahlleistungen, höhere Selbstbeteiligung).
  • Wechsel in einen Tarif mit Mehrleistungen:
    Sobald der neue Tarif in bestimmten Bereichen deutlich mehr leistet als Ihr bisheriger Tarif (z. B. höhere Erstattung für Heilmittel, Psychotherapie, Wahlleistungen im Krankenhaus),
    darf der Versicherer für genau diese Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung verlangen und Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse vereinbaren.

In der Praxis sieht das oft so aus:

  • Sie wechseln von einem älteren, teuren Alt-Tarif in einen neuen Tarif, der auf dem Papier deutlich bessere Leistungen hat und zunächst viel günstiger ist.
  • Verzichten Sie auf eine Gesundheitsprüfung, werden die Mehrleistungen des neuen Tarifs häufig vertraglich auf das Niveau Ihres alten Tarifs begrenzt.
    Sie erhalten dann de facto ähnliche Leistungen wie bisher – aber zu einem deutlich geringeren Beitrag.
  • Ob das im Detail sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und muss sauber gegen die Bedingungen Ihres Altvertrags gelesen werden.

Für viele seit 10, 20 oder mehr Jahren Versicherte ist die Gesundheitsprüfung heute keine realistische Option mehr.
Dann bleibt als Instrument zur Beitragsreduzierung vor allem der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG.

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3. Altersrückstellungen, Alt- und Neutarife, Bisex/Unisex

In der privaten Krankenversicherung werden aus Ihren Beiträgen Altersrückstellungen gebildet.
Damit sollen steigende Gesundheitskosten im Alter abgefedert und die Beiträge stabilisiert werden.

Dabei sind drei Punkte wichtig:

  1. Interner Tarifwechsel (§ 204 VVG):
    Beim Wechsel innerhalb desselben Versicherers bleiben Ihre Altersrückstellungen vollständig erhalten.
    Sie „nehmen“ Ihr bisher angespartes Polster also komplett mit in den neuen Tarif.
  2. Externer Wechsel (anderer Versicherer):
    Bei Verträgen, die ab dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, können Sie bei einem Wechsel zu einer anderen Gesellschaft zumindest einen Teil Ihrer Altersrückstellungen mitnehmen.
    Die Höhe orientiert sich am sogenannten Basistarif-Äquivalent; alles, was darüber hinausgeht, verbleibt beim alten Versicherer.
  3. Bisex- und Unisex-Tarifwelt:
    Bis Ende 2012 wurden Tarife geschlechtsabhängig kalkuliert („Bisex“).
    Seit dem 21.12.2012 müssen Neuverträge als Unisex-Tarife (geschlechtsunabhängig) angeboten werden.
    Viele ältere Bisex-Tarife sind für Neukunden geschlossen, die Versichertengemeinschaft darin wird im Durchschnitt älter – mit entsprechenden Auswirkungen auf die Beiträge.

Eine verständliche Übersicht zu Altersrückstellungen stellt z. B. die Verbraucherzentrale zur Verfügung.
Solche Informationen ersetzen allerdings keine individuelle Vertragsprüfung.

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4. Warum neue Tarife oft günstiger sind

Viele Kunden wundern sich, warum ein neuer Tarif derselben Gesellschaft bei ähnlicher Maximalleistung deutlich weniger Beitrag kostet als ihr alter Vertrag.
Dafür gibt es vor allem drei Gründe:

  • Jüngeres Kollektiv: Neue Tarife werden zunächst mit einem jüngeren Versichertenbestand gefüllt.
    Jüngere Kollektive verursachen im Schnitt geringere Gesundheitskosten – das senkt den Beitrag.
  • Geschlossene Alt-Tarife: In vielen alten Tarifgenerationen kommen kaum noch neue (junge) Versicherte nach.
    Das Durchschnittsalter steigt, die Kosten ziehen an – und damit auch die Beiträge.
  • Überarbeitete Tarifkalkulation: Neue Tarife nutzen aktuellere Kalkulationsgrundlagen und Leistungsstrukturen.
    Das kann effizienter sein, aber auch Einschränkungen oder neue Selbstbeteiligungen enthalten.

In der Folge kann ein interner Tarifwechsel nach § 204 VVG bei langjährig Versicherten Einsparungen von mehreren hundert Euro pro Monat bringen –
ohne dass der praktisch erlebte Leistungsumfang schlechter wird.
Ob das wirklich so ist, muss jedoch immer anhand der konkreten Bedingungen belegt werden.
„Pi mal Daumen“ reicht hier nicht.

Sinnvoll ist es, eine solche Prüfung in größeren Abständen (z. B. alle 5–10 Jahre bzw. nach größeren Beitragssprüngen) vorzunehmen –
nicht jedes Jahr wie bei einer Kfz-Versicherung.

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5. Was kann ein Versicherungsmakler – und was nicht?

Ein Versicherungsmakler kann für Sie viel tun, aber nicht alles:

  • Wir können für Sie bei den PKV-Gesellschaften konkrete Tarifwechselangebote nach § 204 VVG anfordern, diese mit Ihrem bestehenden Tarif vergleichen
    und mit Ihnen besprechen, welche Option fachlich sinnvoll ist.
  • Wir arbeiten mit einem großen Teil der PKV-Gesellschaften am Markt zusammen (einige Gesellschaften arbeiten grundsätzlich nicht mit Maklern – dort können wir keine Angebote einholen).
  • Ohne Maklervollmacht erhalten wir von den Versicherern keine Auskünfte zu bestehenden Verträgen,
    die wir nicht selbst vermittelt haben. Die Vollmacht ist daher zwingende Voraussetzung dafür, dass wir in Ihrem Auftrag tätig werden können.

Vollkunde bedeutet bei uns: Sie übertragen uns per
Maklervollmacht die Betreuung Ihres gesamten Versicherungsbestands.
Dafür erhalten wir die laufenden Betreuungsvergütungen, die bisher an Ihre Bank, einen Vertreter oder ein Vergleichsportal geflossen sind.
Für Sie entstehen dadurch keine zusätzlichen Honorarkosten – auch nicht für die aufwändige Tarifwechsel-Prüfung.

Wer nicht Vollkunde werden möchte, kann natürlich versuchen, den Tarifwechsel direkt mit seiner Gesellschaft zu verhandeln.
Dafür ist jedoch Durchhaltevermögen und genaue Kenntnis der eigenen Vertragsbedingungen erforderlich.

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6. Kündigungsfristen und Sonderkündigungsrechte bei Gesellschaftswechsel

Ein interner Tarifwechsel nach § 204 VVG erfordert keine Kündigung.
Sie bleiben bei der gleichen Gesellschaft, der Vertrag wird nur in einen anderen Tarif umgestellt.

Relevant werden Kündigungsfristen vor allem dann, wenn:

  • Sie einen Gesellschaftswechsel in eine andere PKV in Betracht ziehen, oder
  • Sie aufgrund von Beitragserhöhungen oder Statuswechsel (z. B. Rückkehr in die GKV) kündigen möchten.

In der Praxis gilt bei vielen Gesellschaften:

  • Ordentliche Kündigung: meist 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres.
  • Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung: verkürzte Frist (typischerweise 1–2 Monate ab Zugang der Mitteilung);
    die genauen Fristen stehen in Ihrem Anpassungsschreiben.
  • Wichtig: Eine Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie der bisherigen Gesellschaft den nachweisen.

Diese Fristen sind für reine Tarifwechsel nach § 204 VVG nicht entscheidend,
werden aber relevant, wenn im Rahmen der Beratung ein externer Wechsel (mit Gesundheitsprüfung) überhaupt noch sinnvoll und machbar ist.

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7. Wie wir Ihre PKV nach § 204 VVG prüfen

Für unsere Vollkunden bieten wir eine strukturierte Prüfung Ihrer privaten Krankenversicherung nach § 204 VVG – ohne zusätzliches Honorar.

Typischer Ablauf:

  1. Maklervollmacht erteilen:
    Sie unterzeichnen unsere
    Maklervollmacht,
    damit wir gegenüber Ihrer PKV auskunfts- und handlungsbefugt sind.
  2. Unterlagen bereitstellen:
    Für eine fundierte Prüfung benötigen wir:

    • die aktuelle Police Ihrer privaten Krankenversicherung,
    • die aktuelle Beitragsrechnung,
    • möglichst die letzten Beitragsanpassungsschreiben,
    • ggf. frühere Zusagen zu Leistungsverbesserungen oder Leistungsausschlüssen.
  3. Anforderung von Tarifwechselangeboten:
    Wir fordern bei Ihrer Gesellschaft konkrete Tarifwechselangebote nach § 204 VVG an –
    unter Berücksichtigung der Frage, ob eine Gesundheitsprüfung in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist.
  4. Auswertung & Vergleich:
    Wir vergleichen Ihren bisherigen Tarif mit den angebotenen Alternativen.
    Dabei prüfen wir insbesondere:

    • Beitrag heute und langfristige Beitragsstruktur,
    • Leistungsunterschiede ambulant, stationär, Zahn, Hilfs- und Heilmittel, Psychotherapie,
    • ob und welche Mehrleistungen nur mit Gesundheitsprüfung erreichbar wären.
  5. Entscheidung & Umsetzung:
    Wir besprechen die Ergebnisse mit Ihnen und setzen den gewünschten Tarifwechsel für Sie um –
    oder lassen bewusst alles unverändert, wenn die Risiken den Vorteil überwiegen.

Wir arbeiten bundesweit, Termine sind telefonisch, online oder nach Absprache vor Ort möglich.

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8. Anfrageformular für Ihre persönliche Tarifwechsel-Prüfung

Wenn Sie wünschen, dass wir Ihre bestehende private Krankenversicherung nach § 204 VVG prüfen,
können Sie uns hier eine unverbindliche Anfrage senden.
Idealerweise hängen Sie Ihre aktuelle Police und die aktuelle Beitragsrechnung an (z. B. per E-Mail nach Absenden des Formulars).

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